Mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 09.11.2020 (Az. Ns 4 Rv 22 Ss 311/20) hat das Schifffahrtsobergericht beim OLG Karlsruhe seine bisherige Rechtsprechung geändert und die Grenze für die absolute Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkoholeinflusses derer im Straßenverkehr angeglichen: Es gilt daher der einheitliche Wert in Höhe von 1,1 Promille.
Das Urteil des Schifffahrtsobergerichts bezieht sich auf eines der rechtlichen Gebiete, über das man in der Regel seltener nachdenkt. Im Jahr 2016 (das Jahr der letzten genauen Statistik) zählten die deutschen Behörden 90.640 Bootsführerscheininhaber. Dies bedeutete, gerechnet auf die damalige Bevölkerungszahl, einen Anteil von ca. 0,1 % der 2016 in Deutschland lebenden Bevölkerung.
Lange galt für das Führen eines Sportbootes die Grenze für die Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille. Bis zu diesem Wert war man noch fahrtüchtig, sofern keine Ausfallerscheinungen zu erkennen waren. Begründet wurde dies mit der oft langsameren Geschwindigkeit von Sportbooten im Vergleich zu Autos.
Die Obergrenze aus dem Straßenverkehr in Höhe von 1,1 Promille wurde jetzt auch für die Bootsfahrt übernommen. Dem Gericht zufolge müsse ein Schiffsführer wegen der langsameren Reaktion des Schiffes für einzuleitende Manöver deutlich weiter vorausdenken. Die Anforderungen an die Konzentrations‑, Navigations- und Reaktionsfähigkeit eines Schiffsführers seien aufgrund verkehrsmedizinischer Untersuchungen nicht anders zu beurteilen als beim Kraftfahrzeugverkehr.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg