Wie auf dem Land, so auch auf dem Wasser

1 Sep 2021 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Mit dem nun ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 09.11.2020 (Az. Ns 4 Rv 22 Ss 311/20) hat das Schiff­fahrts­ober­ge­richt beim OLG Karls­ru­he sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung geän­dert und die Gren­ze für die abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit auf­grund Alko­hol­ein­flus­ses derer im Stra­ßen­ver­kehr ange­gli­chen: Es gilt daher der ein­heit­li­che Wert in Höhe von 1,1 Promille.

Das Urteil des Schiff­fahrts­ober­ge­richts bezieht sich auf eines der recht­li­chen Gebie­te, über das man in der Regel sel­te­ner nach­denkt. Im Jahr 2016 (das Jahr der letz­ten genau­en Sta­tis­tik) zähl­ten die deut­schen Behör­den 90.640 Boots­füh­rer­schein­in­ha­ber. Dies bedeu­te­te, gerech­net auf die dama­li­ge Bevöl­ke­rungs­zahl, einen Anteil von ca. 0,1 % der 2016 in Deutsch­land leben­den Bevölkerung.

Lan­ge galt für das Füh­ren eines Sport­boo­tes die Gren­ze für die Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,3 Pro­mil­le. Bis zu die­sem Wert war man noch fahr­tüch­tig, sofern kei­ne Aus­fall­erschei­nun­gen zu erken­nen waren. Begrün­det wur­de dies mit der oft lang­sa­me­ren Geschwin­dig­keit von Sport­boo­ten im Ver­gleich zu Autos.

Die Ober­gren­ze aus dem Stra­ßen­ver­kehr in Höhe von 1,1 Pro­mil­le wur­de jetzt auch für die Boots­fahrt über­nom­men. Dem Gericht zufol­ge müs­se ein Schiffs­füh­rer wegen der lang­sa­me­ren Reak­ti­on des Schif­fes für ein­zu­lei­ten­de Manö­ver deut­lich wei­ter vor­aus­den­ken. Die Anfor­de­run­gen an die Konzentrations‑, Navi­ga­ti­ons- und Reak­ti­ons­fä­hig­keit eines Schiffs­füh­rers sei­en auf­grund ver­kehrs­me­di­zi­ni­scher Unter­su­chun­gen nicht anders zu beur­tei­len als beim Kraftfahrzeugverkehr.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg