Am 22.06.2017 hat der Bundestag das neue Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens verabschiedet.
Der Gesetzgeber gibt Strafermittlern bzw. den Strafverfolgungsbehörden damit neue Instrumente in die Hand, um verschlüsselte Kommunikation (bsp. WhatsApp, Threema, Telegramm etc.) von Verdächtigen bzw. Beschuldigten abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen zu können (Bundestag Drucksache 18/11272).
Die Maßnahmen dürfen sich dabei nach den Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur gegen den Beschuldigten richten. Allerdings sei in Ausnahmefällen auch ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen zulässig. Dies soll sodann der Fall sein, wenn Hinweise dahingehend bestehen, dass der Beschuldigte auch den Rechner oder das Mobiltelefon einer anderen Person benutzt hat.
Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist wegen einer solchen unbestimmten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung durchaus berechtigterweise Skepsis angebracht, hat doch das Bundesverfassungsgericht bereits in einem früheren Urteil zur Onlinedurchsuchung aus dem Jahr 2008 ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme definiert.
Es bleibt daher für den Moment abzuwarten, ob das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes Stand halten wird.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg