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Überwachungsgesetz im Bundestag — Neue Instrumente der Strafermittlung

28 Mai 2017 | Strafrecht - Strafverteidigung

Am 22.06.2017 hat der Bun­des­tag das neue Gesetz zur effek­ti­ve­ren und pra­xis­taug­li­che­ren Aus­ge­stal­tung des Straf­ver­fah­rens verabschiedet.

Der Gesetz­ge­ber gibt Straf­er­mitt­lern bzw. den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den damit neue Instru­men­te in die Hand, um ver­schlüs­sel­te Kom­mu­ni­ka­ti­on (bsp. Whats­App, Three­ma, Tele­gramm etc.) von Ver­däch­ti­gen bzw. Beschul­dig­ten abfan­gen und die Spei­cher ihrer Rech­ner unbe­merkt durch­su­chen zu kön­nen (Bun­des­tag Druck­sa­che 18/11272).

Die Maß­nah­men dür­fen sich dabei nach den Vor­aus­set­zun­gen der neu­en gesetz­li­chen Rege­lung grund­sätz­lich nur gegen den Beschul­dig­ten rich­ten. Aller­dings sei in Aus­nah­me­fäl­len auch ein Ein­griff in infor­ma­ti­ons­tech­ni­sche Sys­te­me ande­rer Per­so­nen zuläs­sig. Dies soll sodann der Fall sein, wenn Hin­wei­se dahin­ge­hend bestehen, dass der Beschul­dig­te auch den Rech­ner oder das Mobil­te­le­fon einer ande­ren Per­son benutzt hat.

Unter ver­fas­sungs­recht­li­chen Aspek­ten ist wegen einer sol­chen unbe­stimm­ten Aus­ge­stal­tung der gesetz­li­chen Rege­lung durch­aus berech­tig­ter­wei­se Skep­sis ange­bracht, hat doch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits in einem frü­he­ren Urteil zur Online­durch­su­chung aus dem Jahr 2008 ein neu­es Grund­recht auf Gewähr­leis­tung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät infor­ma­ti­ons­tech­ni­scher Sys­te­me definiert.

Es bleibt daher für den Moment abzu­war­ten, ob das Gesetz zur effek­ti­ve­ren und pra­xis­taug­li­che­ren Aus­ge­stal­tung des Straf­ver­fah­rens den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben des Grund­ge­set­zes Stand hal­ten wird.

Andre­as Thomalla
Rechts­an­walt | Augsburg