In den meisten Fällen hat eine Trunkenheitsfahrt auf dem E‑Scooter den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. An Ausnahmen davon sind hohe Anforderungen zu stellen, die das zuständige Landgericht Osnabrück in einem aktuellen Fall aber als erfüllt angesehen hat (siehe LG Osnabrück, Urteil vom 17.8.2023, Az. 5 NBs 59/23).
Nach dem soeben genannten Urteil könne vom Entzug der Fahrerlaubnis im Ausnahmefall abgewichen werden, was durch das jeweilige Gericht in der Gesamtschau der Umstände zu ermitteln sei. Vorliegend hatte der Angeklagte lediglich beabsichtigt, 150 Meter mit dem E‑Scooter zu fahren. Zudem bereue er die Tat, er habe sich entschuldigt und an einem verkehrspädagogischen Seminar teilgenommen. Auch habe er nachgewiesen, dass er die vergangenen Monate keinen Alkohol getrunken habe. Das Landgericht befand damit die vom Amtsgericht in erster Instanz ausgesprochene Geldstrafe in Verbindung mit einem Fahrverbot für die Dauer von fünf Monaten für ausreichend.
Die Entscheidung ist aus Verteidigersicht in jedem Fall zu begrüßen. Leider handelt es sich dabei jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Auf die bereits mehrfach geforderte Änderung der Promillegrenze für E‑Scooter (im Vergleich zu Kraftfahrzeugen wie Autos) hat der Gesetzgeber bislang nicht reagiert.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg