Am 19.04.2017 ist das 51. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 815).
Die neuen Straftatbestände der §§ 265c und 265d StGB erfassen in diesem Zusammenhang korruptive Manipulationsabsprachen bei Sportwettbewerben. Nach der Intention des Gesetzgebers war vor der Einführung dieser beiden Normen eine strafrechtliche Verfolgung von Sportwettbetrug nachdem bis dahin geltenden Recht nur unzureichend möglich. Dies lag insbesondere daran, dass der ausschließlich auf den Schutz fremder Vermögensinteressen ausgerichtete Betrugstatbestand des § 263 StGB den Unrechtsgehalt des Wettbetrugs bei Sportveranstaltungen und dessen Gefahren für die Integrität des Sports im Allgemeinen nicht ausreichend erfassen konnte.
Der neu eingeführte Straftatbestand des Sportwettbetrugs in § 265c StGB regelt nunmehr die Strafbarkeit von Manipulationsabsprachen bei Wettbewerben des organisierten Sports, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll. Der Straftatbestand der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben in § 265d StGB stellt des Weiteren Manipulationsabsprachen bei hochklassigen Wettbewerben mit berufssportlichem Charakter unter Strafe.
Darüber hinaus wurden für beide Straftatbestände Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in § 265e StGB geschaffen. Ein solch besonders schwerer Fall liegt dabei vor, wenn sich die Tat auf einen Vermögensvorteil großen Ausmaßes (in der Regel mindestens 50.000 EUR) bezieht oder wenn der Täter gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande agiert.
In der aktuellen Praxis der Ermittlungsbehörden wird es immer wieder deutlich, dass die Aufklärung von Korruptionsstraftaten, zu denen auch die Straftatbestände des Sportwettbetrugs sowie der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gehören, häufig nur unter Einsatz verdeckter Ermittlungsmaßnahmen möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde daher für die soeben genannten besonders schweren Fälle abschließend noch die Möglichkeit der Befugnis zur verdeckten Überwachung der Telekommunikation in § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. p StPO festgelegt.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg