Die Ermittlungen gegen Felix Sturm stützen sich in erster Linie auf den Verdacht wegen gefährlicher Körperverletzung. Sturm war gegen den Russen Fjodor Tschudinow am 20.02.2016 gedopt in den Ring gestiegen. Sowohl in der A‑Probe als auch in der B‑Probe des ehemaligen Boxweltmeisters wurden Spuren von der anabolen Substanz Hydroxy-Stanozolol nachgewiesen. Daraufhin zeigte die nationale Anti-Doping-Agentur NADA den damaligen Titelträger bei der Staatsanwaltschaft Köln an.
Aufgrund des positiven Dopingbefunds gehen die Ermittler davon aus, dass zwischen Sturm und seinem Kontrahenten Tschudinow während des Kampfes keine Chancengleichheit bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft Köln wirft dem Profiboxer in diesem Zusammenhang Selbstdoping, Teilnahme an einem Wettkampf unter Selbstdoping und gefährliche Körperverletzung vor.
Rechtlich betrachtet habe Tschudinow am Kampf gegen Sturm unter der Voraussetzung teilgenommen, dass Chancengleichheit bestehen würde. Die Staatsanwaltschaft Köln führt nun an, dass, wenn ein gedopter Boxer im Ring stehe und dem Gegner im Rahmen des Duells Schaden zufüge, dann der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt sein könne. Dennoch ist und bleibt es nach wie vor eine Seltenheit im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, dass ein Boxer in Bezug auf einen professionellen Kampf wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt wird.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg