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Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen den ehemaligen Boxweltmeister Felix Sturm

26 Nov 2018 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Die Ermitt­lun­gen gegen Felix Sturm stüt­zen sich in ers­ter Linie auf den Ver­dacht wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung. Sturm war gegen den Rus­sen Fjo­dor Tschu­di­now am 20.02.2016 gedopt in den Ring gestie­gen. Sowohl in der A‑Probe als auch in der B‑Probe des ehe­ma­li­gen Box­welt­meis­ters wur­den Spu­ren von der ana­bo­len Sub­stanz Hydro­xy-Sta­nozo­lol nach­ge­wie­sen. Dar­auf­hin zeig­te die natio­na­le Anti-Doping-Agen­tur NADA den dama­li­gen Titel­trä­ger bei der Staats­an­walt­schaft Köln an.

Auf­grund des posi­ti­ven Doping­be­funds gehen die Ermitt­ler davon aus, dass zwi­schen Sturm und sei­nem Kon­tra­hen­ten Tschu­di­now wäh­rend des Kamp­fes kei­ne Chan­cen­gleich­heit bestan­den habe. Die Staats­an­walt­schaft Köln wirft dem Pro­fi­bo­xer in die­sem Zusam­men­hang Selbst­do­ping, Teil­nah­me an einem Wett­kampf unter Selbst­do­ping und gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung vor. 

Recht­lich betrach­tet habe Tschu­di­now am Kampf gegen Sturm unter der Vor­aus­set­zung teil­ge­nom­men, dass Chan­cen­gleich­heit bestehen wür­de. Die Staats­an­walt­schaft Köln führt nun an, dass, wenn ein gedop­ter Boxer im Ring ste­he und dem Geg­ner im Rah­men des Duells Scha­den zufü­ge, dann der Tat­be­stand der gefähr­li­chen Kör­per­ver­let­zung erfüllt sein kön­ne. Den­noch ist und bleibt es nach wie vor eine Sel­ten­heit im Rah­men straf­recht­li­cher Ermitt­lun­gen, dass ein Boxer in Bezug auf einen pro­fes­sio­nel­len Kampf wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung ange­zeigt wird.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg