Neuregelung zum Fahrverbot in § 44 StGB

3 Sep 2017 | Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Seit 24.08.2017 gilt nun der neue § 44 StGB und mit ihm eine deut­li­che Aus­wei­tung der bis­he­ri­gen Rege­lung zur Ver­hän­gung eines Fahrverbotes.

Nach der alten Rechts­la­ge bestand für die Straf­ge­rich­te die Mög­lich­keit zur zusätz­li­chen Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes als Neben­stra­fe in Höhe von einem Monat bis zu drei Mona­ten, wenn jemand wegen einer Straf­tat, die er bei oder im Zusam­men­hang mit dem Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs oder unter Ver­let­zung der Pflich­ten eines Kraft­fahr­zeug­füh­rers began­gen hat, zu einer Frei­heits­stra­fe oder einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt wurde.

Nach der Neu­re­ge­lung des § 44 StGB wur­de dabei nun zunächst die Höchst­dau­er des Fahr­ver­bots auf sechs Mona­te ausgedehnt.

Als ent­schei­den­de Neue­rung ermög­licht § 44 StGB des Wei­te­ren auch die Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes bei ande­ren als Verkehrsstraftaten.

Künf­tig gilt nun, dass auch wenn die Straf­tat nicht bei oder im Zusam­men­hang mit dem Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs began­gen wur­de, ein Fahr­ver­bot durch das Straf­ge­richt ange­ord­net wer­den kann, wenn es zur Ein­wir­kung auf den Täter oder zur Ver­tei­di­gung der Rechts­ord­nung erfor­der­lich erscheint oder hier­durch die Ver­hän­gung einer Frei­heits­stra­fe oder deren Voll­stre­ckung ver­mie­den wer­den kann.

Da die­se Geset­zes­än­de­rung erst seit Kur­zem gül­tig ist, bleibt es für den Moment zunächst abzu­war­ten, wie die gericht­li­che Pra­xis dar­auf reagie­ren wird.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg