Seit 24.08.2017 gilt nun der neue § 44 StGB und mit ihm eine deutliche Ausweitung der bisherigen Regelung zur Verhängung eines Fahrverbotes.
Nach der alten Rechtslage bestand für die Strafgerichte die Möglichkeit zur zusätzlichen Verhängung eines Fahrverbotes als Nebenstrafe in Höhe von einem Monat bis zu drei Monaten, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Nach der Neuregelung des § 44 StGB wurde dabei nun zunächst die Höchstdauer des Fahrverbots auf sechs Monate ausgedehnt.
Als entscheidende Neuerung ermöglicht § 44 StGB des Weiteren auch die Verhängung eines Fahrverbotes bei anderen als Verkehrsstraftaten.
Künftig gilt nun, dass auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, ein Fahrverbot durch das Strafgericht angeordnet werden kann, wenn es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
Da diese Gesetzesänderung erst seit Kurzem gültig ist, bleibt es für den Moment zunächst abzuwarten, wie die gerichtliche Praxis darauf reagieren wird.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg