Der Bundestag hat am 29.06.2017 ein Gesetz zur Ahndung illegaler Straßenrennen beschlossen.
Nach der darin enthaltenen neuen gesetzlichen Regelung zur Ahndung illegaler Straßenrennen gilt die Teilnahme an derartigen Rennen künftig als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit. Im Falle eines Unfalls und/oder der Verletzung von Menschen war auch bereits bisher nach der alten Gesetzeslage schon eine Verurteilung beispielsweise wegen Straßenverkehrsgefährdung möglich.
Ziel der Bundesregierung ist es nunmehr jedoch, bereits die Teilnahme an einem illegalen Autorennen unter Strafe zu stellen.
In diesem Zusammenhang wird der Straftatbestand der Veranstaltung von und der Teilnahme an verbotenen Straßenrennen als neuer § 315d im Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt.
Wer § 315d Abs. 1 StGB verwirklicht, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Nach Absatz 2 des § 315d StGB erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre, wenn der jeweilige Rennteilnehmer Leib und Leben eines Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wer bei einem Straßenrennen einen Menschen tötet, schwer verletzt oder eine größere Anzahl von Menschen verletzt, wird bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bekommen können.
Die sogenannten Alleinraser, die besonders gefährlich und eigensüchtig oder gleichgültig handeln, um die höchstmögliche Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs in Abhängigkeit von den Verkehrsverhältnissen auszutesten, werden ebenfalls von der neuen Regelung erfasst.
Allgemeine Geschwindigkeitsüberschreitungen gelten nach wie vor weiterhin als bloße Ordnungswidrigkeit. Zudem kann in allen Fällen des neuen § 315d StGB die Fahrerlaubnis ent- und das Fahrzeug eingezogen werden.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg