“Eine Kriminalisierung des Besitzes von Cannabis zum Eigenkonsum ist nicht mehr zu rechtfertigen“, erklärte der Sprecher der Fachgruppe Strafrecht bei der NRV, Simon Pschorr nach der aktuellen Bundesvorstandssitzung. Das Verkehrsstrafrecht der §§ 315c und 316 StGB und das Fahrerlaubnisrecht müssen dabei ebenfalls dringend angepasst werden. Aktuell verhält es sich so, dass cannabiskonsumierenden Personen auch viele Tage nach dem letzten Konsum noch die Fahrerlaubnis wegen nicht aktiver Restmengen an THC im Blut entzogen werden kann.
Im Ergebnis werden also Alkohol- und Cannabiskonsumierende durch den Gesetzgeber ohne hinreichenden Differenzierungsgrund wesentlich ungleich behandelt. Auch die Ungleichbehandlung der Cannabiskonsumierenden in den sechszehn Bundesländern bezüglich des bei der geringen Menge anzunehmenden Grenze für die Einstellung von Ermittlungsverfahren sollte künftig vereinheitlicht werden.
In diesem Zusammenhang wird in Kürze auch das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Kriminalisierung des Cannabiskonsums entscheiden. Dem Zweiten Senat liegen dazu zehn Richtervorlagen von drei Amtsgerichten vor. Mit einer Entscheidung ist dabei im Sommer 2023 zu rechnen.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg