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Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) seit November 2016 in Kraft

27 Feb 2017 | Strafrecht - Strafverteidigung

Das Gesetz zur Bekämp­fung der Ver­brei­tung neu­er psy­cho­ak­ti­ver Stof­fe, auch Neue-psy­cho­ak­ti­ve-Stof­fe-Gesetz bzw. kurz “NpSG” bezeich­net, ist am 26.11.2016 in Kraft getre­ten (BGBl. I 2016, S. 2615).

Das NpSG legt nun­mehr seit 26.11.2016 den Umgang mit neu­en psy­cho­ak­ti­ven Stof­fen (NpS, soge­nann­te legal highs, Kräu­ter­mi­schun­gen oder Bade­sal­ze) fest und sieht dabei ein weit­rei­chen­des Ver­bot des Erwerbs, Besit­zes und Han­dels mit neu­en psy­cho­ak­ti­ven Stof­fen (NpS) sowie eine Straf­be­weh­rung der Wei­ter­ga­be von der­ar­ti­gen Stof­fen vor, die nicht in den Rege­lungs­be­reich des Betäu­bungs­mit­tel­ge­set­zes (BtMG) fallen.

Neu ist dabei, dass erst­mals gan­ze Stoff­grup­pen unter Stra­fe gestellt wer­den. Nach der Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers sol­len damit der Umlauf und letzt­end­lich auch der Kon­sum von NpS stär­ker ein­ge­schränkt wer­den. Dem NpSG sind in die­sem Zusam­men­hang alle Sub­stan­zen unter­stellt, die zu den bei­den Stoff­grup­pen „Von 2‑Phenethylamin abge­lei­te­te Ver­bin­dun­gen“ und „Cannabimimetika/ syn­the­ti­sche Can­na­bi­no­ide“ gehören.

Nach der aktu­el­len gesetz­li­chen Rege­lung gibt es dabei nun drei Fall­kon­stel­la­tio­nen in Bezug auf neue psy­cho­ak­ti­ve Stof­fe (NpS): NpS, die bereits dem BtMG unter­lie­gen, wer­den wie bis­her auch nach den Vor­ga­ben des BtMG behan­delt und Ver­stö­ße danach bestraft. NpS, die nicht in das BtMG auf­ge­nom­men wur­den, nun aber in den Anwen­dungs­be­reich des NpSG fal­len, wer­den nun nach den Vor­ga­ben des NpSG gere­gelt. NpS, die in kei­nem der bei­den genann­ten Anwen­dungs­be­rei­che lie­gen, sind der­zeit gesetz­lich nicht normiert.

Der Umgang mit den durch das NpSG ver­bo­te­nen Stof­fen ist nun, sofern nicht der Aus­nah­me­tat­be­stand des § 3 Abs. 2 NpSG vor­liegt (nach dem Stand der Wis­sen­schaft und Tech­nik aner­kann­te Ver­wen­dung zu gewerb­li­chen, indus­tri­el­len oder wis­sen­schaft­li­chen Zwe­cken), nach der Rege­lung des § 4 NpSG strafbar.

Ver­gleich­bar der Rege­lun­gen des BtMG wird dabei das Han­del­trei­ben, das Inver­kehr­brin­gen (legal­de­fi­niert in § 2 Abs. 4 NpSG), das Ver­ab­rei­chen, das Her­stel­len zum Zwe­cke des Inver­kehr­brin­gens (legal­de­fi­niert in § 2 Abs. 3 NpSG) und das Ver­brin­gen von NpS in den Gel­tungs­be­reich des NpSG zum Zwe­cke des Inver­kehr­brin­gens unter Stra­fe gestellt.

Nicht straf­bar — jedoch eben­falls ver­bo­ten — ist in die­sem Zusam­men­hang der blo­ße Besitz und grund­sätz­lich der Erwerb von NpS. Hin­sicht­lich des Erwerbs liegt jedoch dann eine Straf­tat vor, sobald der Erwerb eine Ein­fuhr aus dem Aus­land nach Deutsch­land und somit in den Rege­lungs­be­reich des NpSG umfasst.

Abschlie­ßend sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es das NpSG den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den bei Vor­lie­gen ent­spre­chen­der Vor­aus­set­zun­gen ermög­licht, Maß­nah­men zur Über­wa­chung der Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on und Ver­mö­gens­ab­schöp­fung durch­zu­füh­ren sowie die Anord­nung der Unter­su­chungs­haft zu begründen.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg