Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, auch Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz bzw. kurz “NpSG” bezeichnet, ist am 26.11.2016 in Kraft getreten (BGBl. I 2016, S. 2615).
Das NpSG legt nunmehr seit 26.11.2016 den Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen (NpS, sogenannte legal highs, Kräutermischungen oder Badesalze) fest und sieht dabei ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NpS) sowie eine Strafbewehrung der Weitergabe von derartigen Stoffen vor, die nicht in den Regelungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) fallen.
Neu ist dabei, dass erstmals ganze Stoffgruppen unter Strafe gestellt werden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen damit der Umlauf und letztendlich auch der Konsum von NpS stärker eingeschränkt werden. Dem NpSG sind in diesem Zusammenhang alle Substanzen unterstellt, die zu den beiden Stoffgruppen „Von 2‑Phenethylamin abgeleitete Verbindungen“ und „Cannabimimetika/ synthetische Cannabinoide“ gehören.
Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung gibt es dabei nun drei Fallkonstellationen in Bezug auf neue psychoaktive Stoffe (NpS): NpS, die bereits dem BtMG unterliegen, werden wie bisher auch nach den Vorgaben des BtMG behandelt und Verstöße danach bestraft. NpS, die nicht in das BtMG aufgenommen wurden, nun aber in den Anwendungsbereich des NpSG fallen, werden nun nach den Vorgaben des NpSG geregelt. NpS, die in keinem der beiden genannten Anwendungsbereiche liegen, sind derzeit gesetzlich nicht normiert.
Der Umgang mit den durch das NpSG verbotenen Stoffen ist nun, sofern nicht der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 NpSG vorliegt (nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken), nach der Regelung des § 4 NpSG strafbar.
Vergleichbar der Regelungen des BtMG wird dabei das Handeltreiben, das Inverkehrbringen (legaldefiniert in § 2 Abs. 4 NpSG), das Verabreichen, das Herstellen zum Zwecke des Inverkehrbringens (legaldefiniert in § 2 Abs. 3 NpSG) und das Verbringen von NpS in den Geltungsbereich des NpSG zum Zwecke des Inverkehrbringens unter Strafe gestellt.
Nicht strafbar — jedoch ebenfalls verboten — ist in diesem Zusammenhang der bloße Besitz und grundsätzlich der Erwerb von NpS. Hinsichtlich des Erwerbs liegt jedoch dann eine Straftat vor, sobald der Erwerb eine Einfuhr aus dem Ausland nach Deutschland und somit in den Regelungsbereich des NpSG umfasst.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es das NpSG den Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ermöglicht, Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und Vermögensabschöpfung durchzuführen sowie die Anordnung der Untersuchungshaft zu begründen.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg