Neue Fassung des § 23 StVO — Handy am Steuer

4 Nov 2017 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Seit 19.10.2017 sind Ände­run­gen des § 23 StVO in Bezug auf die Benut­zung von elek­tro­ni­schen Gerä­ten zur Kom­mu­ni­ka­ti­on im Stra­ßen­ver­kehr in Kraft getreten.

Nach der bis­he­ri­gen Rege­lung waren in § 23 StVO aus­schließ­lich Mobil­te­le­fo­ne und Auto­te­le­fo­ne genannt, die wäh­rend der Fahrt im Stra­ßen­ver­kehr weder mit der Hand auf­ge­nom­men noch gehal­ten wer­den dür­fen, um sie zu benut­zen. Ande­re elek­tro­ni­sche Gerä­te, wie Tabletts oder Lap­tops, wur­den nicht aufgeführt.

Der Gesetz­ge­ber hat nun mit der Anpas­sung der Rege­lung des § 23 StVO auf den tech­ni­schen Fort­schritt im Bereich der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­dus­trie reagiert. Die Neu­fas­sung ist nun­mehr tech­ni­kof­fen for­mu­liert. Wei­te­re Ent­wick­lun­gen kön­nen daher künf­tig eben­falls erfasst werden.

Aktu­ell gilt somit Fol­gen­des: Wer ein Fahr­zeug führt, darf ein elek­tro­ni­sches Gerät, das der Kom­mu­ni­ka­ti­on, Infor­ma­ti­on oder Orga­ni­sa­ti­on dient oder zu die­nen bestimmt ist, nur benut­zen, wenn hier­für das Gerät weder mit der Hand auf­ge­nom­men noch gehal­ten wird und für die Nut­zung des Geräts nur eine kur­ze, den Straßen‑, Verkehrs‑, Sicht- und Wet­ter­ver­hält­nis­sen ange­pass­te Blick­zu­wen­dung zum Gerät bei gleich­zeitg ent­spre­chen­der Blick­ab­wen­dung vom Ver­kehrs­ge­sche­hen erfolgt oder erfor­der­lich ist.

Erlaubt ist dabei aus­drück­lich die Nut­zung einer Sprach­steue­rung, einer Vor­le­se­funk­ti­on und eines Head-Up-Dis­plays für Fahr­zeug- oder Ver­kehrs­zei­chen­in­for­ma­tio­nen. Das ent­spre­chen­de Gerät darf in die­sem Zusam­men­hang jedoch weder mit der Hand auf­ge­nom­men noch gehal­ten werden.

Letz­ten Endes sind von der Neu­reg­lung somit sämt­li­che Gerä­te der Unter­hal­tungs­elek­tro­nik betrof­fen, ins­be­son­de­re Mobil­te­le­fo­ne, Auto­te­le­fo­ne, Lap­tops, Tabletts, trag­ba­re Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te, Fern­se­her oder Abspiel­ge­rä­te mit Videofunktion.

Mit der gesetz­li­chen Ände­rung wur­de schließ­lich nun auch klar­ge­stellt, dass die fahr­zeug­sei­ti­ge Start-Stopp-Tech­no­lo­gie im Ver­bren­nungs­be­trieb gera­de kein Aus­schal­ten des Motors im Sin­ne der StVO dar­stellt. Im Ergeb­nis darf das Mobil­te­le­fon daher nur noch nach voll­stän­di­gem Abschal­ten des Motors durch den Fah­rer — bei­spiels­wei­se auf einem Rast­platz — in die Hand genom­men und benutzt werden.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg