Dem nunmehr Anfang April 2018 veröffentlichten Urteil des Landgerichts Gießen (Urteil vom 08.05.2017, Az. 4 O 110/17) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Esel in einen Luxussportwagen biss und damit einen Schaden in Höhe von über 5.000,- EUR verursachte.
Der Kläger fuhr mit seinem McLaren auf einem Parkplatz rückwärts in Richtung eines eingezäunten Grundstücks. Hinter dem Zaun befand sich ein Esel, der sodann seinen Kopf durch den Zaun streckte und zwei Mal herzhaft in das Heck des Sportwagens biss. Dem Fahrzeughalter entstand dabei insgesamt ein Schaden in Höhe von 5.168,05 EUR.
Mit der Klage verlangte der Kläger von dem Halter des Esels die Reparaturkosten sowie die Mietwagenkosten. Im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung trat der Eselhalter dem Kläger mit dem Argument entgegen, der Kläger habe sein Fahrzeug vor einer Weide geparkt. Der Kläger müsse sich daher ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Letzten Endes gab das Landgericht Gießen in seiner Entscheidung dem Fahrzeughalter Recht und sprach ihm den geltend gemachten Schadensersatz zu. Als Grundlage für die Haftung des Eselhalters war nach Ansicht des Landgerichts § 833 Satz 1 BGB heranzuziehen. Der am Verfahren beteiligte Esel sei als sog. Luxustier im Sinne von § 833 Satz 1 BGB einzustufen. Der Haftungsausschluss für Nutztiere nach § 833 Satz 2 BGB komme daher vorliegend nicht zur Anwendung.
Abschließend sah das Landgericht Gießen auch kein Mitverschulden in dem Verhalten des Klägers — weder aufgrund des Parkens vor einer Weide noch wegen der von seinem Fahrzeug grundsätzlich ausgehenden Betriebsgefahr.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg