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Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Pedelecs

4 Sep 2020 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Nach einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he (Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20) ist der für Kraft­fah­rer gel­ten­de Grenz­wert von 1,1 Pro­mil­le nicht ohne Wei­te­res auf den Fah­rer eines Pedelecs übertragbar.

Der Name Pedelec steht dabei für Pedal Elec­tric Cycle. Ein Pedelec bie­tet dem Fah­rer daher nur dann Unter­stüt­zung durch einen Elek­tro­mo­tor, sobald in die Peda­le getre­ten wird. Im Ver­gleich dazu fah­ren E‑Bikes auf Knopf­druck auch ohne Pedalunterstützung.

Nach den Aus­füh­run­gen des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he ste­hen Pedelecs recht­lich betrach­tet zwi­schen Fahr­rä­dern und Mofas. Ange­sichts des­sen ver­bie­te es sich, den für Kraft­fah­rer gel­ten­den Grenz­wert der abso­lu­ten Fahr­un­tüch­tig­keit ohne wei­te­re Prü­fung auf Pedelec-Fah­rer zu über­tra­gen. Es kom­me viel­mehr dar­auf an, ob es gesi­cher­tes natur­wis­sen­schaft­li­ches medi­zi­ni­sches Erfah­rungs­wis­sen gebe, dass Pedelec-Fah­rer bereits unter­halb der für Rad­fah­rer gel­ten­den Grenz­werts in Höhe von 1,6 Pro­mil­le abso­lut fahr­un­tüch­tig sei­en. Sol­che Unter­su­chun­gen lie­gen jeden­falls der­zeit nicht vor.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg