Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.07.2020, Az. 2 Rv 35 Ss 175/20) ist der für Kraftfahrer geltende Grenzwert von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf den Fahrer eines Pedelecs übertragbar.
Der Name Pedelec steht dabei für Pedal Electric Cycle. Ein Pedelec bietet dem Fahrer daher nur dann Unterstützung durch einen Elektromotor, sobald in die Pedale getreten wird. Im Vergleich dazu fahren E‑Bikes auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung.
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe stehen Pedelecs rechtlich betrachtet zwischen Fahrrädern und Mofas. Angesichts dessen verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit ohne weitere Prüfung auf Pedelec-Fahrer zu übertragen. Es komme vielmehr darauf an, ob es gesichertes naturwissenschaftliches medizinisches Erfahrungswissen gebe, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenzwerts in Höhe von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig seien. Solche Untersuchungen liegen jedenfalls derzeit nicht vor.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg