Am 10.03.2017 ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen, kurz: NachstSVG, in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 386).
Entscheidend neugefasst wurde dabei die Grundregelung des § 238 Abs. 1 StGB, sprich die Nachstellung, welche auch gerne umgangssprachlich als Stalking bezeichnet wird.
Die bisherige Ausgestaltung des Tatbestands des § 238 StGB als Erfolgsdelikt hatte die an sich unerwünschte Konsequenz, dass durch das Opfer der Straftat zunächst ein Verhalten erfolgen musste, welches durch den Straftatbestand gerade vermieden werden sollte. Bislang war nämlich eine aufgezwungene Änderung der Lebensumstände der Opfer notwendig. Erst diese tatsächliche Änderung wurde sodann als die durch das Gesetz geforderte schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung bewertet. In dieser Fassung hing somit die Strafbarkeit von Nachstellungshandlungen (Stalking) nicht allein von der Handlung des Täters und von deren Intensität, sondern zusätzlich davon ab, ob und wie das davon betroffene Opfer hierauf reagiert hat.
Mit der seit Kurzem vorhandenen Änderung des Grundtatbestandes der Nachstellung in § 238 Abs. 1 StGB wird aus dem Erfolgsdelikt ein Eignungsdelikt. Tool
Die Tathandlung muss nun lediglich dazu geeignet sein, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers herbeizuführen, sie muss diese Verhaltensänderung des Opfers aber nicht mehr konkret herbeigeführt haben. Im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeit kommt dabei in erster Linie dem Grad des psychischen Drucks, den der Täter mit seinem Verhalten auf das Opfer ausübt, Bedeutung zu. Als Indizien können die Häufigkeit, Kontinuität und Intensität, ihr zeitlicher Zusammenhang und – wie auch bisher – die bei dem Opfer eventuell schon eingetretene Änderung der Lebensumstände sowie psychische und körperliche Folgen Berücksichtigung finden.
Mit dieser Gesetzesänderung soll der Anspruch von Stalking-Opfern auf Schutz durch die Rechtsordnung nachhaltig gestärkt werden. Insbesondere die Effektivität der neuen strafrechtlichen Regelung wird dabei im Vordergrund stehen.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg