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Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen in Kraft getreten

22 Mrz 2017 | Strafrecht - Opferschutz

Am 10.03.2017 ist das Gesetz zur Ver­bes­se­rung des Schut­zes gegen Nach­stel­lun­gen, kurz: Nach­stSVG, in Kraft getre­ten (BGBl. I 2017 S. 386).

Ent­schei­dend neu­ge­fasst wur­de dabei die Grund­re­ge­lung des § 238 Abs. 1 StGB, sprich die Nach­stel­lung, wel­che auch ger­ne umgangs­sprach­lich als Stal­king bezeich­net wird.

Die bis­he­ri­ge Aus­ge­stal­tung des Tat­be­stands des § 238 StGB als Erfolgs­de­likt hat­te die an sich uner­wünsch­te Kon­se­quenz, dass durch das Opfer der Straf­tat zunächst ein Ver­hal­ten erfol­gen muss­te, wel­ches durch den Straf­tat­be­stand gera­de ver­mie­den wer­den soll­te. Bis­lang war näm­lich eine auf­ge­zwun­ge­ne Ände­rung der Lebens­um­stän­de der Opfer not­wen­dig. Erst die­se tat­säch­li­che Ände­rung wur­de sodann als die durch das Gesetz gefor­der­te schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­ge­stal­tung bewer­tet. In die­ser Fas­sung hing somit die Straf­bar­keit von Nach­stel­lungs­hand­lun­gen (Stal­king) nicht allein von der Hand­lung des Täters und von deren Inten­si­tät, son­dern zusätz­lich davon ab, ob und wie das davon betrof­fe­ne Opfer hier­auf reagiert hat.

Mit der seit Kur­zem vor­han­de­nen Ände­rung des Grund­tat­be­stan­des der Nach­stel­lung in § 238 Abs. 1 StGB wird aus dem Erfolgs­de­likt ein Eig­nungs­de­likt. Tool

Die Tat­hand­lung muss nun ledig­lich dazu geeig­net sein, eine schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gung der Lebens­ge­stal­tung des Opfers her­bei­zu­füh­ren, sie muss die­se Ver­hal­tens­än­de­rung des Opfers aber nicht mehr kon­kret her­bei­ge­führt haben. Im Rah­men der Beur­tei­lung der Straf­bar­keit kommt dabei in ers­ter Linie dem Grad des psy­chi­schen Drucks, den der Täter mit sei­nem Ver­hal­ten auf das Opfer aus­übt, Bedeu­tung zu. Als Indi­zi­en kön­nen die Häu­fig­keit, Kon­ti­nui­tät und Inten­si­tät, ihr zeit­li­cher Zusam­men­hang und – wie auch bis­her – die bei dem Opfer even­tu­ell schon ein­ge­tre­te­ne Ände­rung der Lebens­um­stän­de sowie psy­chi­sche und kör­per­li­che Fol­gen Berück­sich­ti­gung finden.

Mit die­ser Geset­zes­än­de­rung soll der Anspruch von Stal­king-Opfern auf Schutz durch die Rechts­ord­nung nach­hal­tig gestärkt wer­den. Ins­be­son­de­re die Effek­ti­vi­tät der neu­en straf­recht­li­chen Rege­lung wird dabei im Vor­der­grund stehen.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg