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Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Ku’damm-Raser-Fall für Anfang März 2018 erwartet

27 Jan 2018 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Nach­dem ein Mann bei einem Auto­rennen starb, wur­den zwei Raser erst­mals wegen Mor­des ver­ur­teilt. Der Bun­des­ge­richts­hof soll nun dar­über ent­schei­den, ob das Urteil in der Sache Bestand haben kann.

Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te die zwei Fah­rer nach dem töd­li­chen ille­ga­len Auto­rennen über den Kur­fürs­ten­damm zu lebens­lan­gen Frei­heits­stra­fen ver­ur­teilt. Gegen die­ses Urteil hat­ten bei­de Män­ner Revi­si­on ein­ge­legt, sodass der Weg nun offen ist für eine mög­li­cher­wei­se auf lan­ge Sicht weg­wei­sen­de Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (Az. 4 StR 399/17).

Im Rah­men des ille­ga­len Auto­ren­nes war der Älte­re der bei­den Fah­rer mit Tem­po 160 über eine rote Ampel gerast und hat­te den Jeep eines unbe­tei­lig­ten Fah­rers gerammt. Der Gelän­de­wa­gen wur­de mehr als 70 Meter weit geschleu­dert. Der 69-jäh­ri­ge Fah­rer starb noch im Auto.

Die Staats­an­walt­schaft Ber­lin hat­te in die­sem Zusam­men­hang argu­men­tiert, dass die Ange­klag­ten bei dem Ren­nen zwar nie­man­den vor­sätz­lich töten woll­ten, mög­li­che töd­li­che Fol­gen den­noch bil­li­gend in Kauf nah­men. Für das Vor­lie­gen des Mord­tat­be­stan­des muss zum einen min­des­tens ein beding­ter Vor­satz vor­lie­gen: Der Täter muss den Tod sei­nes Opfers also vor­aus­se­hend und bil­li­gend in Kauf neh­men. Zum ande­ren muss zumin­dest eines der gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Mord­merk­ma­le durch den Täter ver­wirk­licht wor­den sein.

Die Ankla­ge berief sich letz­ten Endes dar­auf, dass die bei­den Fah­rer mit ihren Fahr­zeu­gen gemein­ge­fähr­li­che Mit­tel ein­ge­setzt und aus nied­ri­gen Beweg­grün­den gehan­delt hat­ten, um ein ille­ga­les Ren­nen zu gewinnen.

Die Ver­tei­di­gung dage­gen hat­te auf fahr­läs­si­ge Tötung für einen der Ange­klag­ten sowie auf Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs für den ande­ren plä­diert. Die Straf­ver­tei­di­ger argu­men­tier­ten dabei, der Vor­satz, an einem Ren­nen teil­zu­neh­men, sei nicht mit einem beding­ten Tötungs­vor­satz gleichzusetzen.

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hof darf daher mit Span­nung erwar­tet werden.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg