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Bundesgerichtshof hebt Mord-Urteil im Ku’damm-Raser-Fall auf

24 Mrz 2018 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Mit dem Urteil des Land­ge­richts Ber­lin vom 27.02.2017 gal­ten Raser erst­mals als Mör­der. Die­ses viel­fäl­tig dis­ku­tier­te Urteil hat der Bun­des­ge­richts­hof nun mit sei­nem Urteil vom 01.03.2018 (Az. 4 StR 399/17) aufgehoben.

Die Ber­li­ner Rich­ter hat­ten damit argu­men­tiert, dass nie­mand, der mit dem Drei­fa­chen der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit meh­re­re rote Ampeln in der Ber­li­ner Innen­stadt über­fährt, ernst­haft davon aus­ge­hen kön­ne, es wer­de bei die­ser Fahr­wei­se nichts pas­sie­ren. Somit wur­de der beding­te Tötungs­vor­satz bejaht.

Der Ansatz der Revi­si­on ging nun dahin, dass den bei­den Ange­klag­ten damit zwei sich wider­spre­chen­de Bewusst­seins­zu­stän­de unter­stellt wor­den sind: Zum einen sei­en sich die bei­den Män­ner dar­über im Kla­ren gewe­sen, dass sie einen töd­li­chen Unfall ver­ur­sa­chen könn­ten. Zum ande­ren hät­ten sie die Gefahr für sich selbst ausgeblendet.

Das Land­ge­richt Ber­lin hat­te die­ses para­do­xe Ergeb­nis wie folgt begrün­det: Fah­rer, die in der­ar­tig getun­ten Fahr­zeu­gen säßen, fühl­ten sich dar­in sicher wie in einem Panzer.

Genau die­se Argu­men­ta­ti­on ließ der Bun­des­ge­richts­hof nun nicht gel­ten. Das Land­ge­richt Ber­lin sei in die­sem Zusam­men­hang von einer all­ge­mei­nen Annah­me aus­ge­gan­gen. Rich­tig wäre an die­ser Stel­le die Prü­fung der sub­jek­ti­ven Sicht der Ange­klag­ten gewesen.

Des Wei­te­ren sah der Bun­des­ge­richts­hof dar­in einen Wider­spruch in Bezug auf die Ver­ur­tei­lung wegen Kör­per­ver­let­zung. Der Tat­be­stand der Kör­per­ver­let­zung sei — neben dem Mord — durch den durch den Unfall erlit­te­nen Gesund­heits­scha­den der Mit­fah­re­rin erfüllt wor­den. Dafür nahm das Land­ge­richt Ber­lin an, dass den Ange­klag­ten bewusst gewe­sen sein müs­se, dass Sie die Mit­fah­re­rin gefährden.

Letz­ten Endes sah der Bun­des­ge­richts­hof noch einen Rechts­feh­ler in fol­gen­der For­mu­lie­rung des Ber­li­ner Land­ge­richts: Den Ange­klag­ten sei es „spä­tes­tens“, als sie in die Unfall­kreu­zung ras­ten, bewusst gewe­sen, dass sie ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer töten könn­ten. Doch da war es ohne­hin bereits zu spät, nie­mand hät­te mehr recht­zei­tig brem­sen können.

Die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin des 4. Straf­se­nats Sost-Schei­b­le erklär­te das Pro­blem bei­spiel­haft wie folgt: Jemand stößt vor lau­ter Über­mut einen Fels­bro­cken einen Berg her­ab. Wäh­rend der Fels bereits rollt, sieht er, dass unten im Tal sein Erz­feind steht, und denkt sich: „Das trifft sich gut.“ Den­noch wird er nicht wegen vor­sätz­li­cher Tötung ver­ur­teilt, da die eigent­li­che Tat, das Hin­ab­sto­ßen des Fels­bro­ckens, noch ohne Vor­satz erfolgte.

Der Bun­des­ge­richts­hof ver­weist schließ­lich das Ver­fah­ren zurück nach Ber­lin an eine ande­re Straf­kam­mer des Land­ge­richts. Dort wird dann erneut über den Fall zu ent­schei­den sein. Mit wel­chem Ergeb­nis ist der­zeit völ­lig offen.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg