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Brisante VW-Unter­lagen im Dieselskandal dürfen aus­ge­wertet werden

11 Jul 2018 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den von VW und der Kanz­lei Jones Day waren erfolg­los, sodass die beschlag­nahmten VW-Unter­la­gen nun durch die Staats­an­walt­schaft aus­ge­wer­tet wer­den dürfen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­den zu den im Rah­men des Die­sel­skan­dals durch die Staats­an­walt­schaft Mün­chen II im Früh­jahr 2017 beschlag­nahm­ten Unter­la­gen nicht zur Ent­schei­dung angenommen.

Die Ermitt­lungs­be­hör­de hat nun Zugriff auf 185 Akten­ord­ner sowie umfang­rei­che elek­tro­ni­sche Unter­la­gen, die sie bei der Raz­zia gesi­chert hatte.

In der Sache geht es kon­kret um die Ermitt­lun­gen im Umfeld der VW-Toch­ter Audi. Mitt­ler­wei­le gibt es 20 Beschul­dig­te, gegen die der Ver­dacht besteht, an dem Betrug und der straf­ba­ren Wer­bung mit mani­pu­lier­ten Audi-Moto­ren betei­ligt gewe­sen zu sein. Der pro­mi­nen­tes­te aus dem Kreis der Beschul­dig­ten ist der inzwi­schen beur­laub­te Vor­stands­vor­sit­zen­de der Audi AG Rupert Stad­ler. Der­zeit sitzt Stad­ler wegen Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr in Unter­su­chungs­haft in der Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt Augsburg-Gablingen.

In den ins­ge­samt fünf Beschlüs­sen wies das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen die Beschlag­nah­me ab. VW und die Rechts­an­wäl­te von Jones Day bezo­gen ihre Beschwer­den jeweils auf die Durch­su­chungs­an­ord­nung sowie auf die Bestä­ti­gung der Sicher­stel­lung. Drei Rechts­an­wäl­te der Kanz­lei rich­te­ten zudem eine Beschwer­de gegen bei­de Maßnahmen.

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­den blie­ben alle­samt erfolg­los. Nach der Ansicht des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts sei VW weder in sei­nem Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung noch im Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt wor­den. Die Kanz­lei Jones Day sei erst gar kei­ne Trä­ge­rin von Grund­rech­ten und des­halb auch nicht zur Beschwer­de berech­tigt. Auch eine Beschwer­de­be­fug­nis der dort täti­gen Rechts­an­wäl­te konn­te die 3. Kam­mer des Zwei­ten Senats nicht erken­nen (Beschlüs­se vom 27.06.2018, Az. 2 BvR 1287/17; 2 BvR 1405/17; 2 BvR 1583/17; 2 BvR 1562/17; BvR 1780/17).

Im Ergeb­nis war die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in die­ser Sache seit Lan­gem mit Span­nung erwar­tet wor­den. Nun ist davon aus­zu­ge­hen, dass dadurch die Auf­ar­bei­tung des aktu­el­len Die­sel­skan­dals im Rah­men der wei­te­ren Ermitt­lun­gen schnell vor­an­schrei­ten wird.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg