Mit Urteil vom 10.11.2022 (Az. 5 StR 283/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Fragestellung, ob das Fälschen von Impfbescheinigungen auch nach der alten Rechtslage schon strafbar war, mit einem eindeutigen Ja beantwortet.
Nach der Meinung der Richter des 5. Strafsenats des BGH sei auch im Zeitraum vor dem 24.11.2021 der Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Es habe von Seiten des Gesetzgebers gerade keine Strafbarkeitslücke bestanden, die nun mit der Gesetzänderung hätte geschlossen werden müssen.
Die in meinem Blog am 06.06.2022 vorgestellte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) dürfte damit nun hinfällig sein. Im Gegensatz zum BGH hatte das BayObLG eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB verneint, da dieser Tatbestand von der spezielleren Norm des § 277 StGB verdrängt werde und ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm aus Spezialitätsgründen nicht in Betracht komme.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg