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BGH bestätigt erstmals Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes in einem Raser-Fall

1 Mrz 2019 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Mit Urteil vom 19.02.2018 ver­häng­te das Land­ge­richt Ham­burg gegen einen Raser eine lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe unter ande­rem wegen Mor­des. Die Revi­si­on in einem der­art gela­ger­ten Fall wur­de nun erst­mals vom Bun­des­ge­richts­hof als unbe­grün­det abge­wie­sen (Beschluss vom 16.01.2019, Az. 4 StR 345/18). 

Der in Ham­burg ver­ur­teil­te Fah­rer hat­te am frü­hen Mor­gen des 04.05.2017 ein Taxi ent­wen­det und war mit dem unbe­leuch­te­ten Fahr­zeug betrun­ken auf der Flucht vor der Poli­zei durch die Innen­stadt von Ham­burg gerast. Er beschleu­nig­te das Fahr­zeug auf rund 160 km/h und lenk­te es auf die  Gegen­fahr­bahn. Bei dem fol­gen­den Fron­tal­zu­sam­men­stoß mit einem Taxi wur­de ein Fahr­gast, der gera­de ein­ge­stie­gen war, getö­tet. Ein wei­te­rer Fahr­gast und der Taxi­fah­rer kamen mit schwers­ten Ver­let­zun­gen in die Notaufnahme.

Das Land­ge­richt ver­ur­teil­te den Unfall­ver­ur­sa­cher wegen Mor­des, zwei­fa­chen ver­such­ten Mor­des und zwei­fa­cher gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung. Der vor­sit­zen­de Rich­ter führ­te in der Urteils­be­grün­dung unter ande­rem aus: “Der Ange­klag­te bil­lig­te den Tod ande­rer, mög­li­cher­wei­se auch sei­nen eige­nen Tod.”

Nach dem aktu­el­len Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs hat das Land­ge­richt Ham­burg das Mord­merk­mal der Ver­de­ckungs­ab­sicht des Ange­klag­ten rechts­feh­ler­frei fest­ge­stellt. Der Mann habe kom­pro­miss­los der Poli­zei ent­kom­men wol­len. Offen blei­ben kön­ne, ob das vom Land­ge­richt ange­nom­me­ne Mord­merk­mal der Tötung mit gemein­ge­fähr­li­chen Mit­teln eben­falls erfüllt sei.

Im März 2018 hat­te der Bun­des­ge­richts­hof in einem ähn­li­chen Fall aus Ber­lin das bun­des­weit ers­te Mord­ur­teil nach einem ille­ga­len Auto­rennen zwei­er jun­ger Män­ner auf dem Kur­fürs­ten­damm noch auf­ge­ho­ben. Damals ver­miss­ten die Rich­ter Bele­ge für einen beding­ten Tötungs­vor­satz bei den bei­den Ange­klag­ten. Der in sol­chen Raser-Fäl­len hit­zig dis­ku­tier­te Tötungs­vor­satz stell­te in dem Ham­bur­ger Fall nun­mehr weder für das Land­ge­richt noch für den Bun­des­ge­richts­hof ein Pro­blem dar. Viel­mehr stand für die Rich­ter fest, dass es dem Fah­rer ab dem Zeit­punkt, als er sich dazu ent­schied, auf die Gegen­fahr­bahn zu wech­seln, gleich­gül­tig war, dass ande­re Men­schen zu Tode kom­men könnten. 

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg