Ende Februar dieses Jahres hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20) einen eher skurril anmutenden Fall zu entscheiden. Es handelte sich auf den ersten Blick nur um eine Sachbeschädigung, doch wie es dazu kam, ist ungewöhnlich.
Der Kläger fuhr im Februar 2020 auf ein für ihn auf den ersten Blick nicht als solches erkennbares Privatgrundstück, um dort eine kurze „Pinkelpause“ einzulegen. Dafür parkte er sein Auto neben einem Bagger. In diesem Zusammenhang bemerkte der Kläger nicht, dass sich bereits jemand im Führerhaus des Baggers befand. Der beklagte Baggerfahrer hatte den Kläger und sein Auto ebenfalls nicht bemerkt und fing — ohne einen Kontrollblick durchzuführen — mit seinen Arbeiten an. Durch das Drehen der Baggerschaufel zerstörte er das Cabrio des Klägers fast vollständig. Es entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden, weshalb der Kläger einen Schadensersatz in Höhe von ca. 18.000 Euro gerichtlich einforderte.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage überwiegend statt. In der Regel haftet bei der Beschädigung eines geparkten Autos der Schadensverursacher. Dennoch sprach das Gericht dem Kläger eine Teilschuld in Höhe von 25 % ein, da dieser einen Sicherheitsabstand zum Bagger hätte wahren können. Aufgrund der Vernachlässigung seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO wurde dem Baggerfahrer jedoch der überwiegende Teil an der Verursachung des Unfalls angelastet.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg