Wie mit unserem Beitrag vom 15.03.2023 berichtet, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über drei Richtervorlagen zu entscheiden, die die aktuellen Cannabis-Strafvorschriften als verfassungswidrig ansahen.
In diesem Zusammenhang sieht das Bundesverfassungsgericht (derzeit) keinen Anlass, seine Rechtsprechung in Sachen Cannabis, die an sich aus den 1990er Jahren datiert, zu ändern. Die eingereichten Richtervorlagen wurden dabei per Beschluss für unzulässig erklärt (Beschluss vom 14.06.2023, Az. 2 BvL 3/20, 2 BvL 8/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 1/23, 2 BvL 14/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 3/22, 2 BvL 7/21, 2 BvL 5/21, 2 BvL 14/20).
Die drei Amtsgerichte Bernau, Münster und Pasewalk hatten in ihren Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen kritisiert, das strafbewehrte Cannabisverbot greife in unverhältnismäßiger Art und Weise in eine Vielzahl von Grundrechten ein.
Nach der Entscheidung des BVerfG fehlte es den Vorlagen jedoch bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren. Im Übrigen genügten sie nicht den erhöhten Begründungsanforderungen, die an eine erneute Vorlage zu stellen seien. Es fehle schlichtweg an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage, welche geeignet seien, eine erneute verfassungsgerichtliche Prüfung der mit Beschluss des BVerfG vom 09.03.1994 entschiedenen Vorlagefragen zu veranlassen.
Dabei lehnt das BVerfG auch das sogenannte “Recht auf Rausch”, gestützt auf die allgemeine Handlungsfreiheit, ab. Es erinnert in diesem Zusammenhang ebenfalls an seine Entscheidung aus dem Jahr 1994: Danach gehöre der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen, “nicht zum unbeschränkbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung”.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg