Die Polizei darf allgemeine Verkehrskontrollen nach einer aktuellen Einschätzung des Amtsgerichts München auch noch auf Privatgrundstück des Autofahrers durchführen (Az. 953 OWi 421 Js 125161/18).
Autofahrer, die unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen auch noch auf dem eigenen Grundstück damit rechnen, von der Polizei kontrolliert zu werden. Ein Verwertungsverbot wegen der erst auf dem Privatgrundstück durchgeführten Kontrolle bestehe jedenfalls nicht, so das Amtsgericht München in einem aktuellen Beschluss vom 07.09.2018.
Der Betroffene in dem zugrunde liegenden Verfahren fuhr mit seinem Auto in München bis zu einem Parkplatz auf seinem Privatgrundstück. Der Stellplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks. Der Streifenwagen der Polizei folgte dem Betroffenen bis zu diesem Parkplatz. Vor Ort wurde durch die Beamten ein Atemalkoholwert festgestellt, der ungefähr dem von 0,75 Promille Alkohol im Blut entspricht.
Nach Aussage des Betroffenen habe er bei einem Familienessen Weinschorle konsumiert, sich aber durch den Alkohol nicht beeinträchtigt gefühlt. Er vertrat des Weiteren die Ansicht, dass das Ergebnis des Atemalkoholtests nicht verwertbar sei, da die Kontrolle durch die Polizei zuvor auf seinem Privatgrundstück stattfand und ein Fahrverbot seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Projektleiter gefährden würde.
Das Amtsgericht München sah das anders und verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einem zu hohen Alkoholwert nach § 24a StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.
Zur weiteren Begründung führte das Gericht aus dass, auch wenn es sich zugunsten des Betroffenen um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle auf seinem Privatgrundstück gehandelt hätte, würde dies kein Verwertungsverbot für die spätere Atemalkoholmessung auf der Wache begründen. Vielmehr dürften auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf dem Privatgrundstück entdeckt werden, soweit keine besonderen Regelungen über deren Verwertbarkeit bestünden. Ein Verwertungsverbot dürfe — nach der Ansicht des Amtsgerichts München — nur dann angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollten.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg