Das Amtsgericht München verurteilte einen 42-Jährigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung und zog seinen Pkw im Wert von ca. 25.000 EUR ersatzlos ein.
Besonderer Focus ist in diesem Zusammenhang auf die von Seiten des Amtsgerichts München (Urteil vom 19.10.2017, Aktenzeichen 943 Ds 413 Js 241683/16) verhängte Nebenstrafe bezüglich der Einziehung des Fahrzeugs des Angeklagten zu legen. Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden.
Eine derartige Nebenstrafe wird regelmäßig im Zusammenhang mit eingesetzten Waffen, Einbruchswerkzeugen oder zur Tat eingesetzten Mobiltelefonen verhängt.
Das vorliegende Urteil zeigt jedoch, dass auch ein als Tatmittel eingesetztes Fahrzeug im Rahmen des Strafurteils eingezogen werden kann. Dabei ist durch das Gericht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht die Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Angeklagte bereits einen Monat vor der aktuellen Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und des Weiteren bereits mehrfach im Zusammenhang mit Straftaten im Straßenverkehr und mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten war.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg