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Aktuelles Urteil aus München zum Fahren ohne Fahrerlaubnis

17 Feb 2018 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Das Amts­ge­richt Mün­chen ver­ur­teil­te einen 42-Jäh­ri­gen wegen Fah­rens ohne Fahr­erlaub­nis zu einer Frei­heits­stra­fe von 8 Mona­ten ohne Bewäh­rung und zog sei­nen Pkw im Wert von ca. 25.000 EUR ersatz­los ein.

Beson­de­rer Focus ist in die­sem Zusam­men­hang auf die von Sei­ten des Amts­ge­richts Mün­chen (Urteil vom 19.10.2017, Akten­zei­chen 943 Ds 413 Js 241683/16) ver­häng­te Neben­stra­fe bezüg­lich der Ein­zie­hung des Fahr­zeugs des Ange­klag­ten zu legen. Nach § 74 Abs. 1 StGB kön­nen Gegen­stän­de, die durch eine vor­sätz­li­che Tat her­vor­ge­bracht (Tat­pro­duk­te) oder zu ihrer Bege­hung oder Vor­be­rei­tung gebraucht wor­den oder bestimmt gewe­sen sind (Tat­mit­tel), ein­ge­zo­gen werden.

Eine der­ar­ti­ge Neben­stra­fe wird regel­mä­ßig im Zusam­men­hang mit ein­ge­setz­ten Waf­fen, Ein­bruchs­werk­zeu­gen oder zur Tat ein­ge­setz­ten Mobil­te­le­fo­nen verhängt.

Das vor­lie­gen­de Urteil zeigt jedoch, dass auch ein als Tat­mit­tel ein­ge­setz­tes Fahr­zeug im Rah­men des Straf­ur­teils ein­ge­zo­gen wer­den kann. Dabei ist durch das Gericht der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zu beach­ten. Im vor­lie­gen­den Fall sah das Amts­ge­richt die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit gewahrt, da der Ange­klag­te bereits einen Monat vor der aktu­el­len Tat zu einer Bewäh­rungs­stra­fe ver­ur­teilt wor­den und des Wei­te­ren bereits mehr­fach im Zusam­men­hang mit Straf­ta­ten im Stra­ßen­ver­kehr und mit Betäu­bungs­mit­teln in Erschei­nung getre­ten war.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg