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Aktuelle Beschlüsse des BVerfG zu Beleidigungen

1 Dez 2020 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt fes­tigt mit zwei am 30.11.2020 ver­öf­fent­lich­ten Beschlüs­sen vom 16.10.2020 (Az. 1 BvR 1024/19 und Az. 1 BvR 2805/19) sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zu dem stets heiß dis­ku­tier­ten Straf­tat­be­stand der Belei­di­gung nach § 185 StGB. 

Kon­kret ging es in den bei­den zugrun­de­lie­gen­den Fäl­len um die ver­meint­li­che Ver­un­glimp­fung von Amtsträgern.

Nach den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts stellt eine ehr­be­ein­träch­ti­gen­de Äuße­rung nur dann eine tat­be­stands­mä­ßi­ge und rechts­wid­ri­ge Belei­di­gung im Sin­ne des § 185 StGB dar, wenn das Gewicht der per­sön­li­chen Ehre in der kon­kre­ten Situa­ti­on die Mei­nungs­frei­heit des Äußern­den über­wiegt. Für die Instanz­ge­rich­te bedeu­tet dies, dass in aller Regel eine Abwä­gung der soeben genann­ten Rechts­gü­ter bezo­gen auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall vor­zu­neh­men ist. 

In dem ers­ten Fall (Az. 1 BvR 1024/19) ging es um Äuße­run­gen eines Man­nes gegen­über einem Rich­ter am Fami­li­en­ge­richt. Der Rich­ter hat­te der von dem Mann getrennt leben­den Ehe­frau allein die Ent­schei­dung über­las­sen, ob sie mit dem gemein­sa­men Kind ins Aus­land ver­reist oder nicht. Zuvor soll der Rich­ter in der münd­li­chen Ver­hand­lung süf­fi­sant gelä­chelt und bereits ange­kün­digt haben, zu Las­ten des Vaters zu ent­schei­den. Außer­dem habe der Rich­ter dem Vater glei­cher­ma­ßen süf­fi­sant gesagt, er kön­ne ja Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung ein­le­gen. Der Mann leg­te die ent­spre­chen­de Beschwer­de ein. Da der zustän­di­ge Fami­li­en­se­nat am Ober­lan­des­ge­richt jedoch erst einen Monat nach Rück­kehr des Kin­des von der Rei­se auf die Beschwer­de reagier­te, erhob der Mann Dienst­auf­sichts­be­schwer­de gegen den Rich­ter am Fami­li­en­ge­richt. Dar­in fand sich fol­gen­de Aus­füh­rung: “Nach mei­nem Rechts­emp­fin­den steht es einem Rich­ter ohne­hin nicht zu, bei sei­ner Urteils­ver­kün­dung dem Geschä­dig­ten mit einem däm­li­chen Grin­sen Rat­schlä­ge wie er kön­ne ja Beschwer­de gegen sein Urteil ein­le­gen zu ertei­len, erst recht wenn er anschei­nend davon aus­geht, dass die Beschwer­de sowie­so nach­träg­lich behan­delt wird. Wenn es um das Kin­der­wohl sei­ner eige­nen Kin­der gin­ge, unter­stel­le ich […], dass er nicht mehr so lax mit den Ter­mi­nen umge­hen und erst recht nicht dabei däm­lich grin­sen würde.”

Wegen die­ser Äuße­run­gen wur­de der Mann nach vor­he­ri­gem Straf­be­fehl und dar­auf­hin ein­ge­leg­ten Ein­spruchs wegen Belei­di­gung zu einer Geld­stra­fe in Höhe von 30 Tages­sät­zen ver­ur­teilt. Sowohl das Land­ge­richt Lands­hut als auch das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt bestä­tig­ten die Ver­ur­tei­lung des Amts­ge­richts. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sah dar­in jedoch nun eine Ver­let­zung der Mei­nungs­frei­heit und hielt die Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Man­nes für “offen­sicht­lich begrün­det”. Die Äuße­run­gen des Man­nes und der Vor­wurf des “däm­li­chen Grin­sens” gehö­ren danach “ganz offen­sicht­lich nicht zum klei­nen Kreis sozi­al abso­lut tabui­sier­ter Schimpf­wör­ter, deren ein­zi­ger Zweck es ist, ande­re Per­so­nen her­ab­zu­set­zen.” Die oben genann­te Abwä­gung zwi­schen der per­sön­li­chen Ehre des Rich­ters und der Mei­nungs­frei­heit des sich äußern­den Vaters fiel daher zuguns­ten des Vaters aus.

In dem zwei­ten Ver­fah­ren (1 BvR 2805/19) ging es um eine Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen einem Flug­rei­sen­den und einem Poli­zis­ten am Flug­ha­fen Mün­chen. Der Rei­sen­de hat­te den Poli­zis­ten im Rah­men einer Dis­kus­si­on gefragt, ob die­ser der deut­schen Spra­che mäch­tig sei. Dar­über hin­aus­ge­hend stell­te der Rei­sen­de infra­ge, ob der Poli­zist in der Lage sei, ein­fachs­te Sach­ver­hal­te zu erfas­sen und zu bewältigen. 

Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te ihn des­halb wegen Belei­di­gung zu einer Geld­stra­fe in Höhe von 15 Tages­sät­zen. Auch hier­bei wur­de die Ent­schei­dung des Amts­ge­richts durch die nächst­hö­he­re Instanz bestä­tigt. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt sah die erho­be­ne Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Man­nes eben­falls als “offen­sicht­lich begrün­det” an. Zwar sei die Ein­ord­nung der Äuße­rung als krän­kend nicht zu bean­stan­den. Sie kön­ne aber nicht aus dem Kon­text her­aus­ge­löst als allein auf die Dif­fa­mie­rung des Poli­zis­ten gerich­tet ver­stan­den wer­den. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wört­lich: “Weder zeich­nen sich die Äuße­run­gen durch eine beson­ders gehäs­si­ge Form aus noch ver­wen­de­te der Beschwer­de­füh­rer schwer­wie­gen­de Schimpf­wör­ter, die als For­mal­be­lei­di­gung ein­ge­stuft wer­den könn­ten”. Für eine ver­fas­sungs­recht­lich trag­fä­hi­ge Ver­ur­tei­lung “wäre daher eine Abwä­gung zwi­schen der Mei­nungs­frei­heit des Beschwer­de­füh­rers und dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht des Grenz­be­am­ten in den kon­kre­ten Umstän­den des Fal­les erfor­der­lich gewe­sen.” Eine sol­che sei durch die Instanz­ge­rich­te jedoch nicht vor­ge­nom­men worden.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg