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Abgasmanipulationen — Aktuelle Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts

13 Jul 2017 | Strafrecht - Strafverteidigung

Die Staats­an­walt­schaft Mün­chen II darf die bei der Rechts­an­walts­kanz­lei Jones Day sicher­ge­stell­ten Unter­la­gen bis auf Wei­te­res nicht auswerten.

Mit den Beschlüs­sen vom 25.07.2017 (Az. 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17 und 2 BvR 1562/17) hat der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts im Zuge einer einst­wei­li­gen Anord­nung die Staats­an­walt­schaft Mün­chen II ange­wie­sen, die im Rah­men der Durch­su­chung sicher­ge­stell­ten Unter­la­gen und Daten beim Amts­ge­richt Mün­chen zu hin­ter­le­gen und einst­wei­len nicht auszuwerten.

Die Staats­an­walt­schaft Mün­chen II führt im Zusam­men­hang des VW-Die­sel­skan­dals ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen Unbe­kannt und durch­such­te dabei bereits im März 2017 die Büro­räu­me der von der Volks­wa­gen AG man­da­tier­ten Rechts­an­walts­kanz­lei Jones Day in München.

Im Rah­men sei­ner Beschlüs­se nahm das Gericht fol­gen­de Abwä­gung vor:

Ergin­ge die einst­wei­li­ge Anord­nung der­zeit nicht, erwie­se sich die Ver­fas­sungs­be­schwer­de spä­ter aber als begrün­det, könn­te die Staats­an­walt­schaft in der Zwi­schen­zeit eine Aus­wer­tung des sicher­ge­stell­ten Mate­ri­als vornehmen.

Ein der­ar­ti­ger Zugriff der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den könn­te jeden­falls zu einer (ggf. irrepa­ra­blen) Beein­träch­ti­gung des recht­lich geschütz­ten Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen der Volks­wa­gen AG und der Rechts­an­walts­kanz­lei Jones Day und damit auch den sach­be­ar­bei­ten­den Rechts­an­wäl­ten führen.

Ergin­ge dage­gen die einst­wei­li­ge Anord­nung zum jet­zi­gen Zeit­punkt, erwie­sen sich die Ver­fas­sungs­be­schwer­den spä­ter jedoch als unbe­grün­det, wür­de damit ledig­lich eine Ver­zö­ge­rung der staats­an­walt­li­chen Ermitt­lun­gen für eine begrenz­te Zeit­span­ne ein­her­ge­hen. Ein Beweis­ver­lust hin­sicht­lich der Infor­ma­tio­nen aus dem sicher­ge­stell­ten Mate­ri­al wäre nicht zu befürchten.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kam daher zu dem Ergeb­nis, dass die mög­li­chen Nach­tei­le für die Volks­wa­gen AG und die Rechts­an­walts­kanz­lei Jones Day schwe­rer als die durch den Erlass der einst­wei­li­gen Anord­nung ein­tre­ten­de vor­über­ge­hen­de Beschrän­kung der staat­li­chen Straf­ver­fol­gung wiegen.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Augsburg