Seit 19.10.2017 sind Änderungen des § 23 StVO in Bezug auf die Benutzung von elektronischen Geräten zur Kommunikation im Straßenverkehr in Kraft getreten.
Nach der bisherigen Regelung waren in § 23 StVO ausschließlich Mobiltelefone und Autotelefone genannt, die während der Fahrt im Straßenverkehr weder mit der Hand aufgenommen noch gehalten werden dürfen, um sie zu benutzen. Andere elektronische Geräte, wie Tabletts oder Laptops, wurden nicht aufgeführt.
Der Gesetzgeber hat nun mit der Anpassung der Regelung des § 23 StVO auf den technischen Fortschritt im Bereich der Kommunikationsindustrie reagiert. Die Neufassung ist nunmehr technikoffen formuliert. Weitere Entwicklungen können daher künftig ebenfalls erfasst werden.
Aktuell gilt somit Folgendes: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder mit der Hand aufgenommen noch gehalten wird und für die Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen‑, Verkehrs‑, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitg entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Erlaubt ist dabei ausdrücklich die Nutzung einer Sprachsteuerung, einer Vorlesefunktion und eines Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeicheninformationen. Das entsprechende Gerät darf in diesem Zusammenhang jedoch weder mit der Hand aufgenommen noch gehalten werden.
Letzten Endes sind von der Neureglung somit sämtliche Geräte der Unterhaltungselektronik betroffen, insbesondere Mobiltelefone, Autotelefone, Laptops, Tabletts, tragbare Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion.
Mit der gesetzlichen Änderung wurde schließlich nun auch klargestellt, dass die fahrzeugseitige Start-Stopp-Technologie im Verbrennungsbetrieb gerade kein Ausschalten des Motors im Sinne der StVO darstellt. Im Ergebnis darf das Mobiltelefon daher nur noch nach vollständigem Abschalten des Motors durch den Fahrer — beispielsweise auf einem Rastplatz — in die Hand genommen und benutzt werden.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Augsburg