Wie bereits berichtet, hatte das Landgericht Osnabrück eine ehemalige Realschullehrerin wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen (Schaden: knapp über 900.000,00 EUR) im November 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde im Sommer 2019 durch den Bundesgerichtshof teilweise aufgehoben und musste daher nunmehr erneut vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück verhandelt werden. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war in der ersten Entscheidung des Landgerichts nicht ausreichend geprüft worden, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung deshalb hätte zugutekommen müssen, da sie bereits im Ermittlungsverfahren der Verwertung großer Teile ihres privaten Vermögens zugestimmt hatte. Damit konnte eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von ca. 700.000,00 EUR geleistet werden.
Die Kammer des Landgerichts Osnabrück stellte in diesem Zusammenhang in seinem aktuellen Urteil vom 18.06.2020 fest, dass auch unter Berücksichtigung des vom Bundesgerichtshof genannten Aspekts die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren und 10 Monaten tat- und schuldangemessen sei. Die Angeklagte war allerdings zwischenzeitlich vom Amtsgericht Osnabrück wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese noch nicht vollstreckte Strafe war in die neu zu bildende Gesamtstrafe durch Umrechnung in Haftzeit mit einzubeziehen. Im Ergebnis fiel die Freiheitsstrafe im Vergleich zu der bisherigen Strafe daher insgesamt um einen Monat höher aus als in der ersten Entscheidung.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht
Augsburg