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900.000 Euro Schaden durch gefälschte Rezepte — Update zum Beitrag vom 17.12.2018

26 Juni 2020 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung

Wie bereits berich­tet, hat­te das Land­ge­richt Osna­brück eine ehe­ma­li­ge Real­schul­leh­re­rin wegen Betru­ges in Tat­ein­heit mit Urkun­den­fäl­schung in 112 Fäl­len (Scha­den: knapp über 900.000,00 EUR) im Novem­ber 2018 zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe in Höhe von 2 Jah­ren und 10 Mona­ten ver­ur­teilt. Die­ses Urteil wur­de im Som­mer 2019 durch den Bun­des­ge­richts­hof teil­wei­se auf­ge­ho­ben und muss­te daher nun­mehr erneut vor einer ande­ren Straf­kam­mer des Land­ge­richts Osna­brück ver­han­delt wer­den. Aus Sicht des Bun­des­ge­richts­hofs war in der ers­ten Ent­schei­dung des Land­ge­richts nicht aus­rei­chend geprüft wor­den, ob der Ange­klag­ten eine beson­de­re Straf­mil­de­rung des­halb hät­te zugu­te­kom­men müs­sen, da sie bereits im Ermitt­lungs­ver­fah­ren der Ver­wer­tung gro­ßer Tei­le ihres pri­va­ten Ver­mö­gens zuge­stimmt hat­te. Damit konn­te eine Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung in Höhe von ca. 700.000,00 EUR geleis­tet werden. 

Die Kam­mer des Land­ge­richts Osna­brück stell­te in die­sem Zusam­men­hang in sei­nem aktu­el­len Urteil vom 18.06.2020 fest, dass auch unter Berück­sich­ti­gung des vom Bun­des­ge­richts­hof genann­ten Aspekts die Gesamt­frei­heits­stra­fe in Höhe von 2 Jah­ren und 10 Mona­ten tat- und schuld­an­ge­mes­sen sei. Die Ange­klag­te war aller­dings zwi­schen­zeit­lich vom Amts­ge­richt Osna­brück wegen eines Stra­ßen­ver­kehrs­de­likts zu einer Geld­stra­fe ver­ur­teilt wor­den. Die­se noch nicht voll­streck­te Stra­fe war in die neu zu bil­den­de Gesamt­stra­fe durch Umrech­nung in Haft­zeit mit ein­zu­be­zie­hen. Im Ergeb­nis fiel die Frei­heits­stra­fe im Ver­gleich zu der bis­he­ri­gen Stra­fe daher ins­ge­samt um einen Monat höher aus als in der ers­ten Entscheidung.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg