Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

3 Mrz 2020 | Alle Kategorien, Strafrecht - Opferschutz, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

Prak­ti­sche Hin­wei­se zum Ver­hal­ten zu Beginn eines straf­recht­li­chen Ermittlungsverfahrens.

Häu­fig wird man als Beschul­dig­ter zunächst durch die ört­lich zustän­di­ge Poli­zei­in­spek­ti­on dar­über in Kennt­nis gesetzt, dass straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen ein­ge­lei­tet wor­den sind. Von Sei­ten der Poli­zei wer­den die ver­meint­li­chen Tat­vor­wür­fe dabei ledig­lich schlag­wort­ar­tig und ohne nähe­re Details zu einem etwa­igen Tat­ab­lauf mit­ge­teilt. Der Beschul­dig­te wird in die­sem Zusam­men­hang dazu auf­ge­for­dert, ent­we­der zu einer Ver­neh­mung per­sön­lich auf der Poli­zei­dienst­stel­le zu erschei­nen oder eine schrift­li­che Stel­lung­nah­me zu den Tat­vor­wür­fen abzu­ge­ben. Die­ser Zeit­punkt bzw. die nun zu tref­fen­de Ent­schei­dung stellt einen oft weg­wei­sen­den Fak­tor für den Ver­lauf des wei­te­ren Ver­fah­rens dar. Es gilt daher, in aller ers­ter Regel Ruhe zu bewah­ren und kei­ne vor­ei­li­gen Aus­sa­gen zu tref­fen. In sehr vie­len Fäl­len trifft daher das in der Über­schrift genann­te Sprich­wort voll und ganz zu.

Um nicht in das Fahr­was­ser einer gefähr­li­chen Selbst­ver­tei­di­gung zu gera­ten, emp­fiehlt es sich, zunächst einen Rechts­an­walt als Unter­stüt­zung hin­zu­zu­zie­hen. Um das auf Sei­ten des Beschul­dig­ten nach wie vor vor­han­de­ne Wis­sens­de­fi­zit in Bezug auf die angeb­li­chen Tat­vor­wür­fe aus­zu­glei­chen, wird sich der Rechts­an­walt in einem ers­ten Schritt bei der Poli­zei mel­den und Akten­ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­te bean­tra­gen. Der zustän­di­ge Sach­be­ar­bei­ter der Poli­zei lei­tet die Akte sodann an die Staats­an­walt­schaft wei­ter. Von dort erhält der als Straf­ver­tei­di­ger täti­ge Rechts­an­walt die Akte zur Ver­fü­gung gestellt. Auch wenn es im Rah­men die­ses Vor­gangs zum Erhalt der Ermitt­lungs­ak­te zeit­lich durch­aus etwas dau­ern kann, besteht dies­be­züg­lich kein Anlass zu Sor­ge. Viel­mehr arbei­tet die Zeit in den aller­meis­ten Fäl­len für den Beschuldigten.

Aus­nah­men von die­sem Grund­satz bil­den bei­spiels­wei­se Fäl­le, in denen der Beschul­dig­te ver­haf­tet wur­de und sich aktu­ell in Unter­su­chungs­haft befin­det, in denen erfor­der­li­che Arbeits­mit­tel wie Lap­tops oder Smart­phones beschlag­nahmt wur­den oder in denen die Fahr­erlaub­nis vor­läu­fig ent­zo­gen wur­de. In den soeben genann­ten Situa­tio­nen wird der erfah­re­ne Straf­ver­tei­di­ger umge­hend sämt­li­che Maß­nah­men in die Wege lei­ten, um dem Beschul­dig­ten unver­züg­lich hel­fend zur Sei­te zu stehen.

In allen ande­ren Fäl­len ist das vor­läu­fi­ge Abwar­ten auf die bean­trag­te Ermitt­lungs­ak­te alter­na­tiv­los und daher aus anwalt­li­cher Sicht drin­gend zu emp­feh­len. Als Beschul­dig­ter hat man das Recht, im Rah­men der Ermitt­lun­gen ange­hört zu wer­den. In die­sem Zusam­men­hang hat der Beschul­dig­te einen unab­ding­ba­ren Anspruch dar­auf, über sei­nen Ver­tei­di­ger Akten­ein­sicht zu erhal­ten. Solan­ge die­ser Anspruch durch die Ermitt­lungs­be­hör­den nicht erfüllt ist, gilt es, zunächst kei­ne Anga­ben zur Sache zu machen.

Erst wenn mit der gewähr­ten Akten­ein­sicht die Kar­ten und damit sämt­li­che Fak­ten von Sei­ten der Poli­zei bzw. Staats­an­walt­schaft auf den Tisch gelegt wer­den, wird gemein­sam durch den Man­dan­ten und den Ver­tei­di­ger ent­schie­den wer­den, wel­che Tak­tik für das wei­te­re Ver­fah­ren am sinn­volls­ten ist. Vor­her gilt somit in den aller­meis­ten Kon­stel­la­tio­nen: Reden ist Sil­ber, Schwei­gen ist Gold.

Andre­as Thomalla
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Strafrecht
Augsburg