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Neuer Tatbestand zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Kraft getreten

15 Aug 2017 | Strafrecht - Opferschutz, Strafrecht - Strafverteidigung

Die neue Fas­sung des § 244 StGB gilt nun­mehr seit 22.07.2017.

Um dem durch­aus schwer­wie­gen­den Ein­griff in den pri­va­ten Lebens­be­reich und dem damit ver­bun­de­nen Unrechts­ge­halt bes­ser Rech­nung tra­gen zu kön­nen, wur­de in § 244 StGB nun ein neu­er Absatz 4 als Ver­bre­chen­s­tat­be­stand mit einer Min­dest­frei­heits­stra­fe von einem Jahr hin­zu­ge­fügt. Es ergibt sich somit künf­tig für einen Ein­bruch­dieb­stahl in eine dau­er­haft genutz­te Pri­vat­woh­nung ein deut­lich ver­schärf­ter Straf­rah­men mit Frei­heits­stra­fen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Beglei­tend dazu wird die Straf­zu­mes­sungs­re­ge­lung des min­der schwe­ren Fal­les in § 244 Abs. 3 StGB nur noch für den Dieb­stahl mit Waf­fen, den Ban­den­dieb­stahl und den all­ge­mei­nen Woh­nungs­ein­bruch­dieb­stahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) zur Anwen­dung kommen.

Geschütz­te Tat­ob­jek­te des § 244 Abs. 4 StGB sind dabei sowohl pri­va­te Woh­nun­gen oder Ein­fa­mi­li­en­häu­ser und die dazu gehö­ren­den, von ihnen nicht getrenn­ten wei­te­ren Wohn­be­rei­che wie Neben­räu­me, Kel­ler, Trep­pen, Wasch- und Tro­cken­räu­me sowie Zweit­woh­nun­gen von Berufspendlern.

Ande­re Räum­lich­kei­ten, die kei­ne dau­er­haft genutz­te Pri­vat­woh­nung im Sin­ne des § 244 Abs. 4 StGB dar­stel­len und Men­schen nicht nur vor­über­ge­hend zur Unter­kunft die­nen, fal­len unter den all­ge­mei­nen Begriff der Woh­nung im Sin­ne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Nach der Schaf­fung des neu­en § 244 Abs. 4 StGB als Straf­tat­be­stand für den Ein­bruch in eine dau­er­haft genutz­te Pri­vat­woh­nung, schließt der Gesetz­ge­ber den Kreis, indem künf­tig der Anschluss an eine Neben­kla­ge auch für die­se Tat ermög­licht wird. Der Kata­log der in § 395 Abs. 3 StPO genann­ten Taten wur­de in die­sem Zusam­men­hang ent­spre­chend ergänzt.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Thomalla