Die neue Fassung des § 244 StGB gilt nunmehr seit 22.07.2017.
Um dem durchaus schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich und dem damit verbundenen Unrechtsgehalt besser Rechnung tragen zu können, wurde in § 244 StGB nun ein neuer Absatz 4 als Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hinzugefügt. Es ergibt sich somit künftig für einen Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung ein deutlich verschärfter Strafrahmen mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Begleitend dazu wird die Strafzumessungsregelung des minder schweren Falles in § 244 Abs. 3 StGB nur noch für den Diebstahl mit Waffen, den Bandendiebstahl und den allgemeinen Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB) zur Anwendung kommen.
Geschützte Tatobjekte des § 244 Abs. 4 StGB sind dabei sowohl private Wohnungen oder Einfamilienhäuser und die dazu gehörenden, von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- und Trockenräume sowie Zweitwohnungen von Berufspendlern.
Andere Räumlichkeiten, die keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB darstellen und Menschen nicht nur vorübergehend zur Unterkunft dienen, fallen unter den allgemeinen Begriff der Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Nach der Schaffung des neuen § 244 Abs. 4 StGB als Straftatbestand für den Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, schließt der Gesetzgeber den Kreis, indem künftig der Anschluss an eine Nebenklage auch für diese Tat ermöglicht wird. Der Katalog der in § 395 Abs. 3 StPO genannten Taten wurde in diesem Zusammenhang entsprechend ergänzt.
Andreas Thomalla
Rechtsanwalt | Thomalla