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Grobes Foulspiel in der Kreisklasse — Ama­teurfußballer wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung verurteilt

2 Dez 2019 | Alle Kategorien, Strafrecht - Opferschutz, Strafrecht - Strafverteidigung

Mit Urteil vom 28.11.2019 hat das Land­ge­richt Han­no­ver einen Fuß­bal­ler für ein gro­bes Foul in einem Fuß­ball­spiel in der vier­ten Kreis­klas­se auf­grund gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung zu einer Geld­stra­fe von ins­ge­samt 4.800,- Euro ver­ur­teilt. Durch das Foul hat­te der Fuß­bal­ler sei­nem Gegen­spie­ler das Schien- und Waden­bein gebro­chen. Der Ange­klag­te war in ers­ter Instanz vor dem Amts­ge­richt wegen gefähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung in einem min­der­schwe­ren Fall zu einer Geld­stra­fe in Höhe von 90 Tages­sät­zen zu je 15,- Euro ver­ur­teilt wor­den. Gegen die­ses Urteil hat­ten sowohl der Ange­klag­te bzw. des­sen Ver­tei­di­ger als auch die Staats­an­walt­schaft Beru­fung eingelegt. 

Das bru­ta­le Foul ereig­ne­te sich bereits am 25.11.2018. In der 80. Minu­te grätsch­te der damals 24-jäh­ri­ge Ange­klag­te dem Spie­ler der angrei­fen­den Mann­schaft auf Höhe der Mit­tel­li­nie seit­lich ver­setzt von hin­ten in die Bei­ne. Er erwischt ihn mit gestreck­tem Bein und offe­ner Soh­le am Unter­schen­kel des Stand­beins. Auf­grund der Frak­tu­ren am Schien- und Waden­bein muss­te der Geschä­dig­te mehr­fach ope­riert wer­den und war ins­ge­samt acht Wochen arbeits­un­fä­hig krankgeschrieben.

Der Rich­ter in ers­ter Instanz hat­te bei sei­nem Urteil im Mai 2019 argu­men­tiert, dass ein Fuß­ball­platz kein rechts­frei­er Raum sein kön­ne. Er war letz­ten Endes zu dem Schluss gekom­men, dass der Ange­klag­te frus­triert gewe­sen sei und bei der Grät­sche eine schwe­re Ver­let­zung bil­li­gend in Kauf genom­men habe. Der Ver­tei­di­ger des Ange­klag­ten sah dies anders und for­der­te auch in zwei­ter Instanz einen Frei­spruch für sei­nen Man­dan­ten, weil die­ser das bedau­er­li­che Foul nicht mit Absicht began­gen habe. 

Ursprüng­lich woll­te die zustän­di­ge Rich­te­rin am Land­ge­richt das Ver­fah­ren bereits Anfang Novem­ber 2019 gegen die Zah­lung einer Geld­auf­la­ge ein­stel­len. Die Staats­an­walt­schaft stimm­te die­ser Vor­ge­hens­wei­se jedoch nicht zu, wur­de von deren Sei­te doch bereits in ers­ter Instanz vor dem Amts­ge­richt eine Frei­heits­stra­fe in Höhe von sechs Mona­ten auf Bewäh­rung sowie zusätz­lich eine Geld­auf­la­ge in Höhe von 5.000,- Euro gefordert.

Zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts stand nun in der zwei­ten Instanz auch die Fra­ge im Raum, wie weit der Ball tat­säch­lich vom Geschä­dig­ten ent­fernt war, als der Ange­klag­te zur Grät­sche ansetz­te. Es ging dabei dar­um, ob der Ange­klag­te noch die Chan­ce hat­te, an den Ball zu kom­men. Der damals erst 17-jäh­ri­ge Schieds­rich­ter sprach bei sei­ner Aus­sa­ge vor dem Land­ge­richt zwar vom schlimms­ten Foul, dass er in sei­ner jun­gen Lauf­bahn gese­hen habe. Dabei sag­te er jedoch auch, dass der Ange­klag­te durch­aus die Chan­ce gehabt habe, den Ball zu spielen.

In sei­ner abschlie­ßen­den Bewer­tung gelang­te das Land­ge­richt Han­no­ver in Bezug auf das Foul­spiel nun eben­falls zu dem Ergeb­nis, dass damit der Tat­be­stand der gefähr­li­chen Kör­per­ver­let­zung in einem min­der­schwe­ren Fall ver­wirk­licht wur­de. Es ver­ur­teil­te den Mann sodann zu einer — im Ver­gleich zu der in ers­ter Instanz aus­ge­spro­che­nen Stra­fe — höhe­ren Geld­stra­fe in Höhe von 120 Tages­sät­zen je 40,- Euro. 

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg