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Flucht vor der Polizei kann Straftatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllen

2 Sep 2019 | Alle Kategorien, Strafrecht - Strafverteidigung, Verkehrsrecht

In einem aktu­el­len Beschluss hat das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart ent­schie­den, dass auch Fäl­le der soge­nann­ten Poli­zei­flucht dem Straf­tat­be­stand des § 315d StGB (Ver­bo­te­ne Kraft­fahr­zeug­ren­nen) unter­fal­len können.

Der Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts (Beschluss vom 04.07.2019, Az.4 Rv 28 Ss 103/19) lag dabei fol­gen­der Sach­ver­halt zu Grunde:

Der Ange­klag­te flüch­te­te mit sei­nem Fahr­zeug vor einer Strei­fen­wa­gen­be­sat­zung der Poli­zei, die ihn einer Ver­kehrs­kon­trol­le unter­zie­hen woll­te und ihm des­halb ein Hal­te­si­gnal anzeig­te. Dabei fuhr er — die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit erheb­lich über­schrei­tend und unter Miss­ach­tung der Sicher­heits­in­ter­es­sen ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer — mit weit über­höh­ter Geschwin­dig­keit (min­des­tens 145 km/h statt der inner­orts erlaub­ten 50 km/h) durch den Ort Engs­tin­gen. Hier­bei wur­de der Ange­klag­te ganz neben­bei noch geblitzt.

Nach dem Orts­aus­gang fuhr er auf der teil­wei­se kur­ven­rei­chen und unüber­sicht­li­chen Bun­des­stra­ße 313 mit einer Geschwin­dig­keit von min­des­tens 160 bis 180 km/h wei­ter. Die Poli­zei­be­am­ten konn­ten die Distanz zum Fahr­zeug des Ange­klag­ten nicht ver­rin­gern und bra­chen die Ver­fol­gung letz­ten Endes ab.

In ers­ter Instanz wur­de der Ange­klag­te vom Amts­ge­richt Mün­sin­gen (Az. 1 Cs 26 Js 12585/18) wegen ver­bo­te­nen Kraft­fahr­zeug­ren­nens zu einer Geld­stra­fe in Höhe von 70 Tages­sät­zen zu je 40,00 EUR ver­ur­teilt wor­den. Ihm wur­de wei­ter­hin die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen und sein Füh­rer­schein wur­de ein­ge­zo­gen. Die Sperr­frist für die Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis wur­de auf neun Mona­te fest­ge­setzt. Gegen die­ses Urteil hat­te der Ange­klag­te Sprung­re­vi­si­on zum Ober­lan­des­ge­richt ein­ge­legt, die jedoch im Ergeb­nis ohne Erfolg blieb.

Nach der Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts Stutt­gart hat das Amts­ge­richt feh­ler­frei fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te in der Absicht han­del­te, eine höchst­mög­li­che Geschwin­dig­keit zu errei­chen. Dafür sei das Abzie­len auf eine rela­ti­ve, nach den Sicht‑, Stra­ßen-und Ver­kehrs­ver­hält­nis­sen oder den per­sön­li­chen Fähig­kei­ten des Fah­rers mög­li­che Höchst­ge­schwin­dig­keit ausreichend.

Die Absicht, eine höchst­mög­li­che Geschwin­dig­keit zu errei­chen, muss nicht Haupt- bzw. Allein­be­weg­grund für die Fahrt sein. Viel­mehr kann auch in Fäl­len der Poli­zei­flucht eine Straf­bar­keit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB dann vor­lie­gen, wenn die wei­te­ren tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen im Ein­zel­fall — was vor­lie­gend der Fall gewe­sen ist — fest­ge­stellt wer­den können.

Sowohl der Geset­zes­wort­laut des seit dem 13.10.2017 gel­ten­den Straf­tat­be­stand des § 315d StGB als auch die Geset­zes­be­grün­dung spre­chen dafür, auch die Flucht vor der Poli­zei als tat­be­stands­mä­ßig anzu­se­hen. Schließ­lich ist eine sol­che Flucht von einem spe­zi­fi­schen Renn­cha­rak­ter geprägt, in dem sich gera­de die in der Begrün­dung des Gesetz­ge­bers genann­ten beson­de­ren Risi­ken wie­der­fin­den, auch wenn das Ziel des Wett­be­werbs hier nicht im blo­ßen Sieg, son­dern in der gelun­ge­nen Flucht liegt. Vor dem Hin­ter­grund des Schutz­zwecks der Norm wäre es dabei sinn­wid­rig, für eine Straf­bar­keit — bei iden­ti­scher Fahr­wei­se und glei­cher abs­trak­ter Gefähr­dungs­la­ge — allein danach zu dif­fe­ren­zie­ren, wel­che Moti­ve die Absicht, eine höchst­mög­li­che Geschwin­dig­keit zu errei­chen, letzt­lich aus­ge­löst haben.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg