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Allgemeine Verkehrskontrollen durch die Polizei auf Privatgrundstücken

11 Sep 2018 | Alle Kategorien, Verkehrsrecht

Die Poli­zei darf all­ge­mei­ne Ver­kehrs­kon­trol­len nach einer aktu­el­len Ein­schät­zung des Amts­ge­richts Mün­chen auch noch auf Pri­vat­grund­stück des Auto­fah­rers durch­füh­ren (Az. 953 OWi 421 Js 125161/18).

Auto­fah­rer, die unter Alko­hol­ein­fluss im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr teil­neh­men, müs­sen auch noch auf dem eige­nen Grund­stück damit rech­nen, von der Poli­zei kon­trol­liert zu wer­den. Ein Ver­wer­tungs­ver­bot wegen der erst auf dem Pri­vat­grund­stück durch­ge­führ­ten Kon­trol­le bestehe jeden­falls nicht, so das Amts­ge­richt Mün­chen in einem aktu­el­len Beschluss vom 07.09.2018.

Der Betrof­fe­ne in dem zugrun­de lie­gen­den Ver­fah­ren fuhr mit sei­nem Auto in Mün­chen bis zu einem Park­platz auf sei­nem Pri­vat­grund­stück. Der Stell­platz lag etwas ent­fernt von der Stra­ße im hin­te­ren Teil des Grund­stücks. Der Strei­fen­wa­gen der Poli­zei folg­te dem Betrof­fe­nen bis zu die­sem Park­platz. Vor Ort wur­de durch die Beam­ten ein Atem­al­ko­hol­wert fest­ge­stellt, der unge­fähr dem von 0,75 Pro­mil­le Alko­hol im Blut entspricht. 

Nach Aus­sa­ge des Betrof­fe­nen habe er bei einem Fami­li­en­es­sen Wein­schor­le kon­su­miert, sich aber durch den Alko­hol nicht beein­träch­tigt gefühlt. Er ver­trat des Wei­te­ren die Ansicht, dass das Ergeb­nis des Atem­al­ko­hol­tests nicht ver­wert­bar sei, da die Kon­trol­le durch die Poli­zei zuvor auf sei­nem Pri­vat­grund­stück statt­fand und ein Fahr­ver­bot sei­ne der­zei­ti­ge Funk­ti­on als bun­des­weit ein­ge­setz­ter Pro­jekt­lei­ter gefähr­den würde.

Das Amts­ge­richt Mün­chen sah das anders und ver­ur­teil­te den Betrof­fe­nen wegen fahr­läs­si­gen Füh­rens eines Kraft­fahr­zeugs mit einem zu hohen Alko­hol­wert nach § 24a StVG zu einer Geld­bu­ße in Höhe von 500,00 Euro und einem ein­mo­na­ti­gen Fahrverbot.

Zur wei­te­ren Begrün­dung führ­te das Gericht aus dass, auch wenn es sich zuguns­ten des Betrof­fe­nen um eine ver­dachts­un­ab­hän­gi­ge all­ge­mei­ne Ver­kehrs­kon­trol­le auf sei­nem Pri­vat­grund­stück gehan­delt hät­te, wür­de dies kein Ver­wer­tungs­ver­bot für die spä­te­re Atem­al­ko­hol­mes­sung auf der Wache begrün­den. Viel­mehr dürf­ten auch Ord­nungs­wid­rig­kei­ten ver­folgt wer­den, die auf dem Pri­vat­grund­stück ent­deckt wer­den, soweit kei­ne beson­de­ren Rege­lun­gen über deren Ver­wert­bar­keit bestün­den. Ein Ver­wer­tungs­ver­bot dür­fe — nach der Ansicht des Amts­ge­richts Mün­chen — nur dann ange­nom­men wer­den, wenn beson­de­re gesetz­li­che Siche­run­gen, etwa ein Rich­ter­vor­be­halt, will­kür­lich umgan­gen wer­den sollten.

Andre­as Tho­m­al­la
Rechts­an­walt | Fach­an­walt für Straf­recht
Augs­burg